Sonntag, 29. Dezember 2024

 

HMS.FM Hausmeisterservice Parkplatzbewirtschung

Knöllchen auf Supermarkt-Parkplätzen – Was ist erlaubt?

Ein Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz sorgt oft für Ärger. Diese werden meist von privaten Unternehmen ausgestellt, die die Parkraumbewirtschaftung übernehmen. Doch was ist bei solchen privaten Strafzetteln erlaubt, und welche Rechte haben Sie?


1. Sind private Strafzettel zulässig?

Supermärkte dürfen ihre Parkplätze privat bewirtschaften und Regeln aufstellen. Dazu gehört die Nutzung von Parkscheiben, Sensoren zur Parküberwachung oder Begrenzungen der erlaubten Parkdauer, Uhrzeiten usw. 

Parkverstöße werden als Vertragsstrafe geahndet, nicht nach der Straßenverkehrsordnung. Voraussetzung: Die Parkplatzregeln müssen klar und gut sichtbar ausgeschildert sein.


2. Welche Bedingungen müssen eingehalten werden?

Private Strafzettel sind nur wirksam, wenn die Bedingungen transparent sind:

  • Klare Schilder mit den Regeln für die Parkraumbewirtschaftung an Ein- und Ausfahrt.
  • Keine versteckten oder unverständlichen Klauseln.
  • Regeln müssen spätestens beim Abstellen des Fahrzeugs erkennbar sein.

3. Wie hoch dürfen private Knöllchen sein?

Die Kosten für Knöllchen auf Supermarkt-Parkplätzen müssen angemessen sein. Meist orientiert man sich an Bußgeldern im öffentlichen Raum (z. B. ab 25–30 Euro, dies variiert je nach Stadt). Überhöhte Forderungen können Sie anfechten. Es ist ratsam, sich mit dem zuständigen Parkraum-Überwachungsdienst in Verbindung zu setzen, noch am Tage des Ausstellungsdatums der Strafe.   Unser eigener Service - Parkraumbewirtschaftung durch HMS.FM - bietet auf den "Knöllchen" und auf den Informationsschildern stets diverse Kontaktmöglichkeiten an. Wir empfehlen Ihnen immer den schriftlichen Weg - z.B. per Email - so dass Sie einen Nachweis darüber haben, dass Sie sich gemeldet haben.


4. Was ist bei Abschleppen oder Parkkrallen zu beachten?

Wenn angekündigt, dürfen Fahrzeuge auf Supermarkt-Parkplätzen abgeschleppt oder mit Parkkrallen gesichert werden. Die Kosten hierfür müssen verhältnismäßig bleiben (laut BGH bis 175 Euro). Ein Abschleppen ist jedoch unverhältnismäßig, wenn das Auto einfach auf einen anderen Platz umgeparkt werden könnte.


5. Wer haftet – Fahrer oder Halter?

Für Parkverstöße auf Supermarkt-Parkplätzen haftet der Fahrer, nicht der Fahrzeughalter. Dieser muss den Fahrer nur in einem Gerichtsverfahren benennen, nicht vorab. Abschleppkosten können jedoch als Schadenersatz dem Halter in Rechnung gestellt werden.


6. Inkasso- und Mahngebühren – was gilt?

Ein Zettel am Scheibenwischer gilt nicht als offizieller Zugang. Gebühren für Inkasso oder Mahnung dürfen erst nach einem Erinnerungsschreiben fällig werden. Prüfen Sie solche Forderungen genau, insbesondere bei Mahngebühren für Knöllchen.


7. Kosten für die Halterermittlung

Die Kosten für die Halterermittlung auf privaten Parkplätzen dürfen nicht auf Sie abgewälzt werden. Diese dienen nur der Rechtsdurchsetzung und müssen von den Parkraumbetreibern selbst getragen werden.


8. Unterschiede zu öffentlichen Knöllchen

Im öffentlichen Raum dürfen Strafzettel nur von Ordnungsbehörden ausgestellt werden. Auf privaten Flächen wie Supermarkt-Parkplätzen dürfen dies auch private Firmen übernehmen, solange die Parkplatzregeln klar sind.


9. Verjährung von Vertragsstrafen

Private Vertragsstrafen verjähren erst nach drei Jahren – anders als Bußgelder, die nach drei Monaten verfallen. Die Frist beginnt am Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist.

Haben Sie Fragen zu diesem Themenbereich?  Wenden Sie sich gern direkt an unser Expertenteam über https://hms.fm 

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